Rechtsprechung
BVerfG, 10.03.1970 - 2 BvQ 1/70 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Antrag auf Wahlkampfkostenerstattung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerfGE 28, 97
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62
FDP-Sendezeit
Auszug aus BVerfG, 10.03.1970 - 2 BvQ 1/70
Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung läßt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, daß den politischen Parteien nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit eröffnet ist, mit der Verfassungsbeschwerde Verwaltungsmaßnahmen anzugreifen, durch die sie sich in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt fühlen (BVerfGE 7, 99 (103); 14, 121 (129)). - BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69
Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und …
Auszug aus BVerfG, 10.03.1970 - 2 BvQ 1/70
Die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine Maßnahme nach § 32 BVerfGG erforderliche Voraussetzung, daß der dem Antrag zugrunde liegende Streitfall vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werden kann (Beschluß vom 7. Oktober 1969 - 2 BvQ 2/69 - mit weiteren Nachweisen), ist - jedenfalls zur Zeit - nicht erfüllt. - BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57
Sendezeit I
Auszug aus BVerfG, 10.03.1970 - 2 BvQ 1/70
Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung läßt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, daß den politischen Parteien nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit eröffnet ist, mit der Verfassungsbeschwerde Verwaltungsmaßnahmen anzugreifen, durch die sie sich in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt fühlen (BVerfGE 7, 99 (103); 14, 121 (129)). - BVerfG, 22.03.1966 - 2 BvE 1/62
Beitritt im Organstreitverfahren
Auszug aus BVerfG, 10.03.1970 - 2 BvQ 1/70
Die zwischen ihr und dem Antragsgegner streitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus einem nichtverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis (BVerfGE 20, 18 (23 f.)).
- BVerfG, 11.06.2002 - 2 BvQ 27/02
Unzulässigkeit des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA bzgl …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 32 BVerfGG, dass der dem Antrag zu Grunde liegende Streitfall vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werden kann (vgl. BVerfGE 28, 97 ).Die Antragstellerin kann - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 27, 152 ; 28, 97 ) - die von ihr behauptete Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status nicht im Wege eines Organstreitverfahrens geltend machen.
Die zwischen ihr und dem Antragsgegner streitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus einem nichtverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 28, 97 ).
Streitfragen, die sich aus der Anwendung der §§ 18 ff. PartG ergeben, sind den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zuzurechnen, für die § 40 Abs. 1 VwGO die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet (vgl. BVerfGE 28, 97 ).
Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, dass den politischen Parteien nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit eröffnet ist, mit der Verfassungsbeschwerde Verwaltungsmaßnahmen anzugreifen, durch die sie sich in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt fühlen (vgl. BVerfGE 28, 97 ).
Der Antragstellerin droht durch die Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg kein schwerer und unabwendbarer Nachteil, weil die Verwaltungsgerichtsordnung effektive Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vorsieht (vgl. z.B. BVerfGE 28, 97 ).
- BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73
Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen …
Hierbei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 [371]; 24, 252 [259]; 28, 97 [103]). - BVerfG, 16.02.1977 - 2 BvR 80/77
Keine einstweilige Anoprdnung gegen die vorläufige Dienstenthebung eines …
Hierbei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 (371); 24, 252 (259); 28, 97 (103); 34, 211 (215); 34, 341 (342)). - BVerwG, 17.10.1986 - 6 A 2.84
Trennungsgeld - Zwingendes persönliches Umzugshindernis - Ehefrau des versetzten …
Die Aufgabe des Staates, Ehe und Familie zu fördern, geht nicht so weit, daß der Staat gehalten wäre, von der Familie jede sie treffende finanzielle Belastung fernzuhalten (BVerfGE 23, 258 [BVerfG 07.05.1968 - 1 BvR 133/67]; 28, 104 [BVerfG 10.03.1970 - 2 BvQ 1/70]; BVerwGE 41, 84 [BVerwG 24.10.1972 - VI C 8/72]; 44, 72 [BVerwG 13.09.1973 - II C 13/73]). - VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.02.1974 - VerfGH 2/74
Zulässigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Anrufung …
Nach dieser Rechtsprechung ist für eine Maßnahme nach § 32 BVerfGG erforderlich, daß der Streitfall, der den Antrag veranlaßt hat, vor das BVerfG gebracht werden kann (vgl. etwa BVerfGE 27, 152 (156) [BVerfG 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69] ; 28, 97 (102) [BVerfG 10.03.1970 - 2 BvQ 1/70]mit Nachw.).